Funktionen der Schweißdokumentation
Jede Funktion ist eine Antwort auf eine Frage, die im Nachweisbetrieb gestellt wird — nicht auf eine Rubrik in einem Prospekt.
In sieben Schritten aufgebaut
- Schritt 1
Schweißaufsicht benennen
Die verantwortliche Schweißaufsicht mit Qualifikationsnachweis und übertragenen Aufgaben nach ISO 14731 hinterlegen.
- Schritt 2
Schweißer und Prüfmittel anlegen
Schweißer mit ihren Prüfbescheinigungen nach ISO 9606-1 erfassen, Prüf- und Messmittel mit ihren Kalibrierterminen eintragen.
- Schritt 3
Verfahrensprüfungen erfassen
Vorhandene WPQR-Berichte nach ISO 15614-1 mit ihrem Geltungsbereich anlegen — Werkstoffgruppe, Prozess, Abmessungsbereich, Position.
- Schritt 4
Schweißanweisungen erzeugen
WPS nach ISO 15609-1 im geführten Formular aus Werkstoff-, Zusatz- und Gaskatalog erstellen und der tragenden Verfahrensprüfung zuordnen.
- Schritt 5
Deckung prüfen
Der Deckungscheck zeigt, welche Kombination aus WPS, Verfahrensprüfung und Schweißerprüfung getragen wird — und welche nicht.
- Schritt 6
Werkstoffzeugnisse zuordnen
Prüfbescheinigungen nach EN 10204 zum verbauten Material erfassen und der Charge zuordnen, damit sie beim Auftrag auffindbar sind.
- Schritt 7
Nachweise ziehen
Schweißanweisung und Verfahrensprüfung als PDF, zur Schweißerprüfung der Bestätigungs- und Verlängerungsnachweis — oder die Unterlagen zu einem Auftrag als ZIP-Paket.
Normbezug der Nachweise
- ISO 3834-2
- Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen — umfassende Anforderungen (Ausgabe 2021); ISO 3834-3 trägt die Standard-Anforderungen
- ISO 15609-1
- Schweißanweisung (WPS) für das Lichtbogenschweißen (Ausgabe 2019)
- ISO 15614-1
- Schweißverfahrensprüfung für Stähle und Nickellegierungen (Ausgabe 2017 + A1:2019)
- ISO 9606-1
- Prüfung von Schweißern — Stähle (EN ISO 9606-1:2017)
- ISO 14731
- Schweißaufsicht — Aufgaben und Verantwortung (Ausgabe 2019)
- EN 10204
- Arten von Prüfbescheinigungen für metallische Erzeugnisse
Normzitate und Ausgabestände gehören in die Anwendung, nicht in eine Marketingseite: Die maßgebliche Fassung steht jeweils im Nachweis selbst.
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